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Dokument-ID: 454550
3.2.12 Verbrennungskraftmaschinen (§ 32 AM-VO)
Gegen folgende Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- Rückschlag
- Brandgefahr
- Explosionsgefahr
Schutzmaßnahmen
- Starten unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten
- Offenes Feuer und Licht oder sonstige Zündquellen beim Betanken dürfen nicht vorhanden sein
- Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 °C (Benzin) darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden (außer wenn Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist)