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Dokument-ID: 293501
5.2.4 Verordnung Lärm und Vibrationen – Übersicht
Lärm – VOLV
Die Verordnung Lärm und Vibrationen regelt betreffend Lärm:
- Was Lärm ist und seine Arten:
- gehörgefährdender Lärm,
- störender Lärm.
- Die Grenzwerte für Lärm und Arten von Grenzwerten:
- Expositionsgrenzwerte (Lärmexpositionsbegrenzung und Spitzenschallbegrenzung)
- Auslösewerte (Lärmexposition und Spitzenschall)
- Grenzwerte (Beurteilungspegel) für bestimmte Räume (Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräume sowie Räume, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten und Räume, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden).
- Die Voraussetzungen für Bewertungen und Messungen der Exposition:
- Bewertungen jedenfalls erforderlich, zB auf Grundlage von Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, veröffentlichten Informationen, Vergleichsdatenbanken etc,
- Bewertung auf Grundlage von Messungen dann erforderlich, wenn die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann,
- weiters Regelungen zu Anforderungen für Bewertungen, Messungen, Messgeräten, Messverfahren, Messpersonal und Dokumentation der Ergebnisse.
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
- ausgehend vom Ist-Zustand ist Bedacht zu nehmen auf Gegebenheiten der Arbeitsstätte, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge,
- zu berücksichtigen sind technische und organisatorische Aspekte wie Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz der Exposition etc,
- zu berücksichtigen sind wirkungsverstärkende Aspekte wie gleichzeitige Einwirkung von Vibrationen oder ototoxischen Substanzen oder die Einwirkung auf besonders gefährdende Arbeitnehmer/innen, zB werdende und stillende Mütter.
- Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung:
- Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen hat sich zu beziehen auf die Evaluierung und Auswahl von Gehörschutz.
- Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen erfolgen.
- Maßnahmen und Maßnahmenprogramm:
- Maßnahmen gemäß allgemeinem Minimierungsgebot,
- Maßnahmenprogramm ab dem Expositionsgrenzwert. Das Maßnahmenprogramm umfasst: Maßnahmen an der Quelle, Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge und technische und organisatorische Maßnahmen.
- PSA, Kennzeichnung der Lärmbereiche, Verzeichnis von Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen.
- Ausnahmen von der VOLV für Lärm kann es unter bestimmten Voraussetzungen geben:
- für Bereiche in denen die Störwirkung von Lärm zum Tragen kommt (§ 5 und § 9 Abs 3 Z 3 VOLV) bzw
- bei raumakustischen Maßnahmen (§ 10 Abs 2 VOLV).
- Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe vorigen Punkt).
- Der Anhang A der VOLV enthält Definition und Bewertung der Lärmgrößen.
- Artikel I VOLV ist der Inhalt der VOLV.
- Artikel II VOLV enthält die Änderungen der VGÜ für Lärm.
- Artikel III VOLV enthält die Änderungen der BauV für Lärm.