© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 294161

Thomas Manek | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.6 Verordnung Lärm und Vibrationen – Übersicht

Vibrationen – VOLV

Die Verordnung Lärm und Vibrationen regelt betreffend Vibrationen:

  • Was Vibrationen (Erschütterungen, mechanische Schwingungen) sind und Arten von Vibrationen:
    • Hand-Arm-Vibrationen und
    • Ganzkörper-Vibrationen.
  • Die Grenzwerte für Vibrationen und Arten von Grenzwerten:
    • Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen,
    • Auslösewerte für Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen,
    • Grenzwerte für Ganzkörper-Vibrationen für bestimmte Räume (Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräume sowie Räume, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten und Räume, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden).
  • Die Voraussetzungen für Bewertungen und Messungen der Exposition:
    • Bewertungen jedenfalls erforderlich, zB auf Grundlage von Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, veröffentlichten Informationen, Vergleichsdatenbanken etc,
    • Bewertung auf Grundlage von Messungen dann erforderlich, wenn die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann,
    • weiters Regelungen zu Anforderungen für Bewertungen, Messungen, Messgeräten, Messverfahren, Messpersonal und Dokumentation der Ergebnisse.
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
    • ausgehend vom Ist-Zustand ist Bedacht zu nehmen auf Gegebenheiten der Arbeitsstätte, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge,
    • zu berücksichtigen sind technische und organisatorische Aspekte wie Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz der Exposition etc,
    • zu berücksichtigen sind wirkungsverstärkende Aspekte wie gleichzeitige Einwirkung von Lärm oder die Einwirkung auf besonders gefährdende Arbeitnehmer/innen, zB Jugendliche und werdende und stillende Mütter.
  • Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung:
    • Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen hat sich zu beziehen auf die Evaluierung und Auswahl von PSA,
    • wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen erfolgen.
  • Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
    • Maßnahmen gemäß allgemeinem Minimierungsgebot,
    • Maßnahmenprogramm ab dem Expositionsgrenzwert. Das Maßnahmenprogramm umfasst: Maßnahmen an der Quelle, Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge und technische und organisatorische Maßnahmen.
  • PSA für Hand-Arm-Vibrationen, Kennzeichnung der Ganzkörper-Vibrationsbereichen.
  • Ausnahmen von der VOLV für Vibrationen kann es unter bestimmten Voraussetzungen geben:
    • für Bereiche, in denen die Störwirkung von Vibrationen zum Tragen kommt (§ 5 und § 9 Abs 3 Z 3 VOLV) und
    • für eine allfällige Anwendung der wöchentlichen Beurteilung anstatt der täglichen.
  • Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe vorigen Punkt).
  • Der Anhang B der VOLV enthält Definition und Bewertung der Vibrationsgrößen.
  • Artikel I VOLV ist der Inhalt der VOLV.
  • Artikel II VOLV enthält die Änderungen der VGÜ für Vibrationen.
  • Artikel III VOLV enthält die Änderungen der BauV für Vibrationen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Das ASchG in der Praxis in unserem Shop! Zum Shop