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Dokument-ID: 294791
5.3.4 Verordnung optische Strahlung – Übersicht
Künstliche optische Strahlung – VOPST
Anwendungsbereich
Die Verordnung optische Strahlung gilt für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, wo das ASchG Geltung hat. Bereits vor dem In-Kraft-treten der VOPST bestehende Bescheide werden von der Verordnung nicht beeinflusst, sie gelten unverändert weiter, ausgenommen in den Bescheiden festgelegte Grenzwerte. Statt diesen sind die entsprechenden Expositionsgrenzwerte der VOPST einzuhalten.