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Dokument-ID: 1067726
2.6 Vorankündigung
§ 6
„(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
- die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
- deren Umfang 500 Personentage übersteigt.“