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Regina Holleis | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2 Vorsorge für Notfälle

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Arbeitgeber/innen haben Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme beizustellen, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können (§ 5 TAV).

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