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Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Vorsorge für besondere Gefahren

Für alle vorhersehbaren Gefahren gelten die allgemeinen Pflichten: Gefahren ermitteln und beurteilen, vermeidbare Gefahren vermeiden, nicht vermeidbare Gefahren verringern, die Arbeitnehmer informieren und unterweisen.

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