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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.2 Zugang: Verhältnisprävention

Auf Grundlage des § 7 Z 8 „kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem Gefahrenschutz“ ist auch bei der Evaluierung psychischer Belastungen Maßnahmen zur Verhältnisprävention (technisch, organisatorisch) gegenüber Maßnahmen zur Verhaltensprävention (Schulung, Unterweisung, Training) der Vorzug zu geben.

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