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6.6 Zutrittskontrollsysteme
Kriterium Berührung der Menschenwürde
Nach der Rechtsprechung des OGH wird ein Zutrittskontrollsystem im Regelfall als Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG gesehen, die geeignet ist, die Menschenwürde der Arbeitnehmer zu berühren. • [Fußnote: OGH 20.12.2006, 9 ObA 109/06d, ecolex 2007/161 = RdW 2007/373 = ARD 5754/1/2007.] Es hängt von der konkreten Ausgestaltung des Systems ab, ob dieses grundsätzlich zulässig ist. So macht es bei einem Zutrittskontrollsystem einen wesentlichen Unterschied, ob nur freigeschaltet wird (Zutrittssystem) oder ob jeder einzelne Zutritt personenbezogen protokolliert und in der Folge zur „Überprüfung“ mit den Daten aus der Zeiterfassung verknüpft oder zur Erstellung von „Bewegungsprofilen“ auf Betriebsgeländen oder in Bürogebäuden verwendet wird. Ist eine genaue Darstellung der Bewegung des Arbeitnehmers – zB das Aufsuchen des Betriebsrats, das Pflegen informeller Kontakte – möglich, kann dies ein die Menschenwürde berührendes Kontrollsystem sein. Mit Zustimmung des Betriebsrats können derartige Systeme zulässig sein. • [Fußnote: Knyrim/Bartlmä, Big Brother im Unternehmen, ecolex 2007, 740.] Eine absolute Grenze besteht aber dort, wo die Menschenwürde nicht nur berührt, sondern verletzt wird, beispielsweise bei der Aufzeichnung, wann eine Person die Toilette benutzt.