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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

Inhaltliche Prüfung der Aufenthaltsbehörde

Sobald die Inlandsbehörde den Antrag seitens der Berufsvertretungsbehörde erhalten hat, setzt die inhaltliche Prüfung ein.

Benötigt der Antragsteller/„Fremde“ für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel, ist er darüber von der Inlandsbehörde gem § 13 Abs 3 AVG zu belehren.

Die Inlandsbehörde ist grds verpflichtet, das Verfahren binnen sechs Monaten zu erledigen. Im Falle der Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Aufenthaltsbewilligung – (mobiler) unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ hat die Inlandsbehörde unverzüglich, längstens binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, eine Entscheidung zu treffen.

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, hat die Inlandsbehörde dies der Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums D gem § 25 FPG für die einmalige Einreise nach Österreich mitzuteilen.

Der Antragsteller muss binnen drei Monaten ab Mitteilung seitens der Berufsvertretungsbehörde bei dieser ein Visum D beantragen.

Die Berufsvertretungsbehörde hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gem § 21 FPG zu beachten. Da die Inlandsbehörde aber bereits eine positive Mitteilung gesendet hat, kann sich die Berufsvertretungsbehörde im Wesentlichen auf die Überprüfung folgender Nachweise beschränken:

  • Gültiges Reisedokument,
  • kein Entgegenstehen der öffentlichen Interessen, es sei denn, die Interessen des „Fremden“ an der Erteilung des Visums wiegen schwerer als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und
  • das Fehlen eines (zwingenden) Versagungsgrundes.

Wegen fehlender Krankenversicherung, nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln, einer möglichen finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft und einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit außerhalb des Rahmens von Geschäftsreisen ist eine Versagung unzulässig.

Nach Ausfolgung des Visums D gem § 25 FPG darf der Antragsteller ins Inland einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Inlandsbehörde abholen. Er hat den Aufenthaltstitel binnen sechs Monaten ab Mitteilung an die Berufsvertretungsbehörde abzuholen.

Zu beachten ist, dass Unterschiede in der Handhabung dieser Regelung bestehen. Manche Aufenthaltsbehörden verständigen in der Praxis sowohl die Berufsvertretungsbehörde als auch den Antragsteller/„Fremden“; manche Aufenthaltsbehörden verständigen ausschließlich die Berufsvertretungsbehörde, die wiederum den Antragsteller/„Fremden“ verständigt.

Für den Sechs-Monatszeitraum ist auf die tatsächliche Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller/„Fremden“ abzustellen.

Zum Erscheinungszeitpunkt dieses Kapitels waren manche Berufsvertretungsbehörden (technisch) in der Lage, die von den Antragstellern im Zuge der Antragseinreichung abgenommenen Fingerabdrücke (aus dem Ausland) an die zuständige Inlandsbehörde zu übermitteln; in vielen Fällen war dies noch nicht möglich. Daher müssen die Antragsteller nach Einreise in Österreich in den meisten Fällen, bei denen die technische Übermittlung noch nicht möglich ist, zunächst bei der zuständigen Inlandsbehörde persönlich erscheinen, um ihre Fingerabdrücke (neuerlich) abzugeben, ehe die Aufenthaltskarten bestellt und nach Einlangen persönlich abgeholt werden können. Sofern der Antragsteller das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, darf der Aufenthaltstitel an den gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden.

Hinweis:

Der (endgültige) positive Abschluss des Verfahrens erfolgt erst mit der Übernahme der Aufenthaltstitelkarte. Die Aufenthaltstitelkarte stellt dabei den positiven Bescheid dar. Die Behörde hat zwischenzeitig (seit Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung des Aufenthaltstitels) bekanntgewordene oder neu eingetretene Umstände, die der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen, bis zur Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte wahrzunehmen und gegebenenfalls den Antrag abzuweisen.

Kommt es erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu einem positiven Abschluss des Verfahrens, indem das Landesverwaltungsgericht einer Beschwerde stattgibt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Der Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeitsdauer ist – im Erstantragsfall – die mündliche Verkündung des Erkenntnisses oder sofern das Erkenntnis nicht in der mündlichen Verhandlung verkündet wird, die Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Erkenntnisses. • [Fußnote: VwGH 15.12.2015, Zl Ra 2015/22/0125; 15.12.2015, Zl Ra 2015/22/0121 und 28.05.2015, Zl Ra 2015/22/0020.

Exkurs: Postalische Zustellung von Aufenthaltskarten

Seit 20.07.2015 dürfen Aufenthaltsbehörden „Fremden“ ihre Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zustellen (statt sie persönlich auszufolgen), sofern die „Fremden“ in Österreich aufhältig sind und über eine Zustelladresse im Inland verfügen (§ 19 Abs 7 NAG).

Die Behörden sind gem § 73 AVG verpflichtet, über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten zu entscheiden.

Das NAG ergänzt diese Regelung, indem es für bestimmte Aufenthaltstitel kürzere Verfahrensfristen vorsieht:

  • Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten“ und „Blaue Karte EU“ sind unverzüglich, längstens binnen acht Wochen zu erledigen,
  • Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Schüler, Studierende und Sozialdienstleistende sind laut Art 18 und 19 der „Studenten-RL“ so rasch zu erledigen, dass der Antragsteller nicht daran gehindert wird, die entsprechenden Studien zu absolvieren,
  • Anträge auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ sind laut Art 15 Abs 1 der „Forscher-RL“ so bald wie möglich (und ggfalls in beschleunigten Verfahren) zu erledigen.

Exkurs: Verfahren mit Beteiligung des Arbeitsmarktservice/AuslBG

Hat der Antragsteller einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beantragt, der eine Prüfung und Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) voraussetzt, hat die zuständige Inlandsbehörde den Akt nach Antragseinreichung dem zuständigen AMS (regionalen Geschäftsstelle bzw Landesgeschäftsstelle) weiterzuleiten und dessen Prüfung abzuwarten.

Das AMS hat dabei seinen Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der zuständigen Aufenthaltsbehörde schriftlich je nach Antrag zu bestätigen, dass die Voraussetzungen entweder für die Zulassung als Fachkraft, sonstige Schlüsselkraft, Studienabsolvent, selbstständige Schlüsselkraft, Start-up-Gründer (jeweils „Rot-Weiß-Rot – Karte“) oder Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“ oder Anwärter auf eine „Aufenthaltsbewilligung – (mobiler) unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ vorliegen oder ggfalls fehlen (§ 20d Abs 1 AuslBG).

Dabei hat das AMS in der Regel bei „Fremden“ die eine unselbständige Erwerbstätigkeit anstreben, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen, das heißt zu überprüfen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulassen, da für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der fähig und bereit ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben.

Die Arbeitsmarktprüfung entfällt (§ 4 Abs 7 NAG) bei

  • Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 Abs 1 NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs 4 NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
  • Studienabsolventen österreichischer Universitäten/Fachhochschulen,
  • Fachkräften, die in einem Mangelberuf beschäftigt werden,
  • Ausländern, die besonderen Schutz genießen,
  • Registrierten befristet beschäftigten Ausländern,
  • Besonders Hochqualifizierten (im Einzelfall).

Im Hinblick auf den Antrag selbstständiger Schlüsselkräfte und Start-up-Gründern hat die Landesgeschäftsstelle des AMS binnen drei Wochen ab Übermittlung des Aktes ein Gutachten zu erstellen (§ 24 AuslBG). Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Negative Entscheidung des AMS/der Landesgeschäftsstelle

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat das AMS den Antrag des „Fremden“ mit Bescheid abzuweisen und diesen Bescheid unverzüglich der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Die Aufenthaltsbehörde hat den Bescheid wiederum unverzüglich an den Arbeitgeber und den Antragsteller/„Fremden“ zu übermitteln.

Gegen diesen Bescheid können sowohl der Antragsteller als auch der Arbeitgeber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, welches binnen drei Monaten zu entscheiden hat (§ 20f Abs 1 AuslBG). Die zuständige regionale Geschäftsstelle kann den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung) (§ 20f Abs 3 AuslBG).

Erwächst die negative Entscheidung des AMS über die Zulassung in den Fällen des § 12d AuslBG in Rechtskraft, ist das Aufenthaltsverfahren ohne weiteres einzustellen (§ 41 Abs 4 NAG).

Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle über den Antrag auf Zulassung im Fall einer selbstständigen Schlüsselkraft oder eines Start-up-Gründers (§ 24 AuslBG) negativ, ist der Antrag von der Aufenthaltsbehörde ohne weiteres abzuweisen (§ 41 Abs 4 NAG).

Abweisung

Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden. • [Fußnote: VwGH 17.10.2016, Zl Ra 2016/22/0065 und 20.01.2011, Zl 2008/22/0866.

Zurückweisung

Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind zurückzuweisen, wenn

  • die Berufsvertretungsbehörde örtlich unzuständig ist (§ 22 Abs 1 NAG; diesfalls hat die Berufsvertretungsbehörde den Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen),
  • kein Quotenplatz mehr zur Verfügung steht (§ 12 Abs 4 NAG), • [Fußnote: Ausgenommen davon sind Fälle des § 46 Abs 1 Z 2 und 4 NAG.
  • der Antrag nicht persönlich gestellt wird • [Fußnote: Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, dürfen Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge ausnahmsweise auch postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde eingebracht werden. Diese Regelung gilt vorerst bis 31.12.2022 (§ 19 Abs 1a NAG). und die persönliche Antragstellung auch nach Belehrung iSd § 13 Abs 3 AVG nicht nachgeholt wird (§ 19 Abs 1 NAG), • [Fußnote: Eine sofortige Zurückweisung eines nicht persönlich gestellten Antrages ist unzulässig. Die Missachtung der Regel der persönlichen Antragstellung ist einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht. Erst wenn die persönliche Antragstellung trotz Belehrung iSd § 13 Abs 3 AVG nicht nachgeholt wird, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 17.06.2019, Zl Ra 2018/22/0197).
  • sich aus dem Antrag verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben und der Antragsteller den Antrag auch nach Belehrung iSd § 13 Abs 3 AVG nicht entsprechend modifiziert/klarstellt (§ 19 Abs 2 NAG),
  • der Antragsteller sich weigert, die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und an deren Ermittlung und Überprüfung mitzuwirken (§ 19 Abs 4 NAG),
  • ein Antrag rechtsmissbräuchlich in der Absicht, unter Ausnutzung durch die bloß schriftliche Einbringung eines Antrages (statt persönlicher Antragstellung) einen Rang zwecks Erhaltung einer Quote zu erlangen/wahren, eingebracht wird. • [Fußnote: VwGH 26.02.2015, Zl Ra 2014/22/0145.

Einstellung

Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind einzustellen, wenn

  • der Antragsteller während des Verfahrens seine Zustelladresse ändert, ohne dies der Aufenthaltsbehörde mitzuteilen und in Folge eine persönliche Zustellung an den Antragsteller seitens der Behörde wiederholt scheitert (§ 19 Abs 6 NAG),
  • der Antragsteller trotz positiver Entscheidung seitens der Aufenthaltsbehörde davon absieht, binnen drei Monaten ab Mitteilung bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde ein Visum D zur Einreise zu beantragen (§ 23 Abs 2 NAG),
  • der Antragsteller trotz positiver Entscheidung seitens der Aufenthaltsbehörde davon absieht, den Aufenthaltstitel binnen sechs Monaten ab Mitteilung bei der zuständigen inländischen Aufenthaltsbehörde abzuholen (§ 23 Abs 3 NAG),
  • während über den Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung verhängt wurde und diese während eines Verlängerungsverfahrens in Rechtskraft erwächst (§ 25 Abs 2 NAG).