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Dokument-ID: 822630
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
- abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
- sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
- Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
(BGBl. II Nr. 104/2018)