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Dokument-ID: 804768
Salzburger Grundversorgungsgesetz
§ 10.
Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.
(LGBl. Nr. 51/2016)