© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 803593

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV)

Inhaltsverzeichnis

4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

§ 10b. Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

idF BGBl. II Nr. 201/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011

(1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.