© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1090058

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

idF LGBl. Nr. 61/2023 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2023

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird. (LGBl. Nr. 61/2023)