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Dokument-ID: 803998
NÖ Grundversorgungsgesetz
§ 12. Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person
Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
- nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
- die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder
- sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.