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Neu Dokument-ID: 822642

Vorschrift

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

idF BGBl. II Nr. 104/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,
  2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
  3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

(BGBl. II Nr. 104/2018)