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Neu Dokument-ID: 1090059

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG zu übernehmen. Weiters sind die Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die für medizinisch notwendige Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, zu übernehmen.

(2) Soweit die Einbeziehung einer hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 bezieht, sind die Kosten für zweckmäßige Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.