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Dokument-ID: 437229
16. Hauptstück
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
16. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 123. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.