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Neu Dokument-ID: 804773

Vorschrift

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Antragstellung

idF LGBl. Nr. 51/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr. 51/2016)

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.