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Neu Dokument-ID: 1043382

Vorschrift

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Befangenheit

idF BGBl. II Nr. 286/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.10.2019

Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtsperson oder ein Bewerter oder eine Bewerterin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin selbst unterrichtet hat oder wenn ein wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis zu einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin besteht.