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Neu Dokument-ID: 542049

Vorschrift

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Beschwerdevorentscheidung

idF BGBl. Nr. 109/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(BGBl. I Nr. 109/2021)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. Nr. 138/2017 aufgehoben.)