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Dokument-ID: 1046919
BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G)
§ 14. Menschenrechtsbeobachtung
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.