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Neu Dokument-ID: 1090061

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Unterstützung im Todesfall

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Unterstützung im Todesfall umfasst die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen.

(2) Die Leistung zur Unterstützung im Todesfall gemäß Abs. 1 wird der verstorbenen Person gewährt.