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Neu Dokument-ID: 1046920

Vorschrift

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

idF BGBl. I Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 23.07.2024

(1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 134/2024)

(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.