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Neu Dokument-ID: 804775

Vorschrift

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Entscheidung im Verwaltungsweg

idF LGBl. Nr. 51/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:

  1. die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,
  2. die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie
  3. die notwendige Krankenversorgung.

(LGBl. Nr. 51/2016)