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Neu Dokument-ID: 1162549

Vorschrift

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16 Eintragung von Namen

idF BGBl. II Nr. 26/2023 | Datum des Inkrafttretens 31.10.2023

Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.