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Dokument-ID: 1043395
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV)
§ 17. Täuschungsversuche
Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß § 23 Abs. 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen.