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Neu Dokument-ID: 804057

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 41/2024 | Datum des Inkrafttretens 03.08.2024

(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

  1. wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
    1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);
    2. Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);
    3. Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);
    4. (Anm. d. Red.: Z 1 lit. d entfällt gem. LGBl. Nr. 41/2024.)
  2. über
    1. Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);
    2. Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);
    3. Ersatzansprüche Dritter (§ 15);
    4. Leistungskürzungen und Ersatzmaßnahmen (§ 7d Abs. 5). (LGBl. Nr. 63/2017)

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.