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Neu Dokument-ID: 436654

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Ausnahmen von der Passpflicht

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

  1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
  2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
  3. einer Durchbeförderung (§ 45b).

(BGBl. I Nr. 87/2012)

(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.
(BGBl. I Nr. 39/2026)