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Dokument-ID: 435584
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
§ 18. Suche nach Familienangehörigen
Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.
(BGBl. I Nr. 39/2026)