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Neu Dokument-ID: 804058

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

idF LGBl. Nr. 80/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2015

(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.

(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.

(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.