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Neu Dokument-ID: 1090067

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Nachträgliche Änderungen, Überprüfung

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die hilfsbedürftige Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat regelmäßig die zur Beurteilung des Leistungsumfanges erforderlichen tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs sowie deren widmungskonforme Verwendung sicherzustellen.

(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung wegfällt; dasselbe gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit (§ 15 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Einstellung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; im Falle einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften kann die Neubemessung auch rückwirkend unter Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen erfolgen. Die Neubemessung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erfolgen.

(5) Für nachträgliche Änderungen aufgrund von Sanktionen gilt § 20.