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Neu Dokument-ID: 803740

Vorschrift

Tiroler Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 32/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2017

(1) Wer

  1. der Anzeigepflicht nach § 16 oder der Auskunftspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundversorgung zu Unrecht in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. (LGBl. Nr. 32/2017)

(2) Der Versuch ist strafbar.