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Neu Dokument-ID: 804783

Vorschrift

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 51/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €

zu bestrafen, wer

  1. als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder (LGBl. Nr. 51/2016)
  2. sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Fällt die Tat nach Abs 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.