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Dokument-ID: 868675
Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)
§ 20. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
- durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
- als DienstgeberInnen oder BestandgeberInnen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
- Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.700,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;
- Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;
- Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.