© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 429471

Vorschrift

Meldegesetz 1991 (MeldeG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Allgemeine oder teilweise Neumeldung

idF BGBl. Nr. 9/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1992

Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.