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Neu Dokument-ID: 1047047

Vorschrift

Konsulargesetz (KonsG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt

idF BGBl. I Nr. 40/2019 | Datum des Inkrafttretens 23.05.2019

Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.