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Neu Dokument-ID: 1090070

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Leistungen der Sozialhilfe zu ersetzen.

(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung gemäß § 26 herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.