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Neu Dokument-ID: 804065

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Auskunftspflichten

idF LGBl. Nr. 90/2020 | Datum des Inkrafttretens 18.11.2020

(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben auf Ersuchen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, der Kostenbeitrags- und Kostenersatzpflicht sowie der Ersatzansprüche Dritter erforderlich sind:

  1. Bundes- und Landesorgane über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren; (LGBl. Nr. 23/2018)
  2. Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse;
  3. Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe, der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;
  4. Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen und Beschäftigungsverhältnisse;
  5. Bürgermeister als Meldebehörden;
  6. Organe des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen; (LGBl. Nr. 90/2020)
  7. Organe der Bundessozialämter über Ansprüche und Leistungen;
  8. Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.

(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.