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Neu Dokument-ID: 1090071

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Geltendmachung der Kostenersatzpflicht

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 21 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 22 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzforderungen (§ 8 Abs. 5 lit. b).

(2) Über den Kostenersatz nach § 22 können mit den kostenersatzpflichtigen Angehörigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.