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Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 29. Träger von Privilegien und Immunitäten
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 54/2021 gilt ab 01.05.2021:
„Träger von Vorrechten und Befreiungen
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.“)