© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1163048

Vorschrift

Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung (StMVO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz

idF LGBl. Nr. 51/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.07.2022

(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 sowie bei hallenartigen Gebäuden (z. B. Betriebshallen) sind die Decken zwischen übereinanderliegenden Gängen, über die Fluchtwege geführt werden, sowie Läufe und Podeste von Treppen in REI 30 oder A2 auszuführen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und sonstige Gebäudeteile der Gebäudeklasse 2 und 3 werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt.

(2) In Aufenthaltsräumen (ausgenommen in Sanitärräumen und Küchen) und Fluchtwegen sind unvernetzte batteriebetriebene Rauchwarnmelder anzubringen.

(3) Die Fluchtweglänge darf 40 m nicht überschreiten. Die Fluchtweglänge kann auf 50 m verlängert werden, wenn funkvernetzte Rauchwarnmelder oder lineare Melder mit interner Alarmierung vorhanden sind.

(4) Als Mittel der ersten Löschhilfe ist für jedes Geschoß pro angefangene 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Schaumlöscher gemäß TRVB F 124 mit mindestens vier Löschmitteleinheiten bereit zu stellen; für jede Kochstelle ist eine Löschdecke vorzusehen.

(5) Die Aufstellplätze der Löschgeräte sind deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Fluchtwege sind zumindest mit fluoreszierenden Fluchtwegschildern zu kennzeichnen.

(7) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie z. B. Heizräume, sind zumindest in EI 30 auszuführen.