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NÖ Grundversorgungsgesetz
Abschnitt 2
Gewährung der Grundversorgung
§ 3. Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
- die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;
- die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und
- keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
1. | die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind; | ||||||||
2. | die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden; | ||||||||
3. | die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; | ||||||||
4. | nach § 4 Abs. 2 Z 4, wenn
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