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Neu Dokument-ID: 434549

Vorschrift

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 5 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außendienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

(BGBl. I Nr. 33/2013)