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Dokument-ID: 434715
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 35. Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren
(1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
(BGBl. I Nr. 2/2021)
(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren aufzuheben, wenn (BGBl. I Nr. 2/2021)
- dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,
- sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und
- die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.
(BGBl. I Nr. 33/2013)