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Dokument-ID: 1006530
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 35a. Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(BGBl. I Nr. 39/2026)
(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
(BGBl. I Nr. 56/2018)