© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 086511
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen (BGBl. I Nr. 20/2009)
§ 36a. Angehörige
(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- der Ehegatte,
- die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
- die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
- die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
- Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
- der eingetragene Partner.
(BGBl. I Nr. 135/2009)
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 57/2018)
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(BGBl. I Nr. 57/2018)