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Neu Dokument-ID: 803512

Vorschrift

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Betretungsbefugnis

idF BGBl. I Nr. 87/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.