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Neu Dokument-ID: 427245

Vorschrift

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT IV
BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 39.

idF BGBl. Nr. 505/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.