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Dokument-ID: 868654
2. Abschnitt
Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)
2. Abschnitt
Leistungen der Grundversorgung
§ 4. Leistungen
Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:
| 1. | Unterbringung
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| 2. | angemessene Verpflegung; | ||||||||
| 3. | monatliches Taschengeld,
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| 4. | Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG; | ||||||||
| 5. | über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung; | ||||||||
| 6. | Maßnahmen für pflegebedürftige Personen; | ||||||||
| 7. | Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr; | ||||||||
| 8. | Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen; | ||||||||
| 9. | Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen; | ||||||||
| 10. | Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall; | ||||||||
| 11. | notwendige Bekleidung; | ||||||||
| 12. | Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe; | ||||||||
| 13. | Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen; | ||||||||
| 14. | die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung. |